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Welche Kriterien muß
ein "verkehrssicheres Fahrrad" offiziell erfüllen?
Für die Verkehrssicherheit von Fahrrädern
sind nach der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) vorgeschrieben:

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Zwei voneinander unabhängige Bremsen(Vorder-
und Hinterradbremse) [§ 65 Abs. 1 S. 2 StVZO]
-
Eine helltönende Klingel [§ 64aStVZO]
-
Rutschfeste und festgeschraubte Pedale, die
mit je zwei nach vom und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgestattet
sind [§ 67 StVZO]
-
Eine unabhängige Lichtmaschine - 3 Watt-
(Dynamo) für
- einen weißen Scheinwerfer vorn
und
- eine rote Schlußleuchte hinten
(darf auch mit einer Standlichtanlage gekoppelt sein)
Nur zusätzlich erlaubt: batterie-
oder akkubetriebene Stecklichter. Nicht erlaubt: fest angebrachte blinkende
Lichter [§ 67 StVZO].
-
Zwei um 180 Grad versetzte gelbe Speichenreflektoren
je Laufrad oder einen zusammenhängenden weißen retroreflektierenden
Streifen im Reifen oder in den Speichen für jedes Laufrad [§67
StVZO]
-
Ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler
(Frontreflektor) [§ 67 StVZO]
-
Ein roter Rückstrahler und ein mit einem
,,Z" gekennzeichneter roter Großflächenrückstrahler, von
denen einer auch mit einer Schlußleuchte zu einem Gerät zusammengefaßt
sein darf und die nach hinten strahlen [§ 67StVZO]
-
Einwandfreie Bereifung (Maße und Bauart der Reifen von Fahrrädern müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit entsprechen), wobei für Fahrräder kein Profil vorgeschrieben ist (Slicks) [§
36 StVZO]
Hinweis:
Bei Rennrädern bis zu 11 Kilogramm
Gewicht brauchen Scheinwerfer und Schlußleuchte ausnahmsweise nicht
fest am Fahrrad angebracht zu sein, sondern dürfen mitgeführt
werden!
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