Satzung des
ADFC-Landesverbandes Bayern
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
§ 7 Organe
§ 8 Gliederungen
§ 9 Landesversammlung
§ 10 Landesvorstand
§ 11 Auflösung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein ist eine
Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e. V.
2. Er führt den Namen
"Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, Landesverband Bayern e. V.“
(ADFC Bayern). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Sein Sitz ist München.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein hat den Zweck,
unabhängig und parteipolitisch neutral
a) im Interesse der Allgemeinheit die
Belange nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer und
Verkehrsteilnehmerinnen, insbesondere den Fahrradverkehr, zu fördern und damit
dem Umweltschutz, der Verkehrsunfallverhütung, der Kriminalprävention, der
öffentlichen Gesundheitspflege und der Jugendpflege sowie der Verbraucherberatung
zu dienen,
b) seine Mitglieder und die
Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und
sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.
2. Die Zwecke werden insbesondere
verwirklicht durch:
a) Zusammenarbeit mit Behörden,
Mandatsträgern, Mandatsträgerinnen, Organisationen und der Öffentlichkeit zur
Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen
Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs.
b) Entwicklung, Verbreitung und
Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch
Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des nichtmotorisierten
Verkehrs.
c) Zusammenarbeit mit anderen
Verbänden, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die
dieselbe Zielsetzung haben.
d) Veranlassung und Durchführung von
Forschungsarbeiten, Seminaren und Tagungen, die Sammlung und Auswertung von
Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen allein
oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen.
e) Organisation von Vorträgen,
Schulungs- und Übungsveranstaltungen insbesondere zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit.
f) Information und Schulung der
Mitglieder des Vereins, die Unterstützung seiner Gliederungen bei der
Bewältigung ihrer Aufgaben.
g) Erstellung von Werbe- und
Informationsmaterial
h) Entwicklung und Umsetzung von
Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit den Gliederungen eine flächendeckende
Organisationsstruktur des ADFC in Bayern herbeiführen
i) Förderung des Radfahrens als Volks-
und Breitensport durch Veranstaltung von Radtouren und anderen radsportlichen
Veranstaltungen.
j) Förderung der Völkerverständigung,
insbesondere durch grenzüberschreitende Radtouren.
k) Durchführung von Maßnahmen zur
Prävention von Fahrraddiebstählen. Hierbei dient insbesondere die
Fahrradcodierung in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Aufklärung und
Vorbeugung von Fahrraddiebstählen.
l) Durchführung von
verkehrspädagogischen Maßnahmen und Projekten, insbesondere in Zusammenarbeit
mit Schulen und Kindergärten, sowie Bildung von Jugendgruppen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die dem Verein zur Verfügung
stehenden Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat persönliche,
korporative und fördernde Mitglieder.
2. Persönliche Mitglieder können alle
natürlichen Personen werden.
3. Korporative Mitglieder können
solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
4. Fördernde Mitglieder können solche
natürlichen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck
des Vereins ideell und materiell zu fördern.
5. Die Mitglieder des ADFC Bayern sind
Mitglieder im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e. V.
§ 5 Beginn und Ende der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beim Verein
oder einer seiner rechtlich selbständigen Gliederungen erworben. Sie beginnt
aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags, wenn nicht der Vorstand des Vereins oder der Vorstand der
Gliederung innerhalb eines Monats die Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder die
Ablehnung des Antrags mit Begründung ist schriftlich mitzuteilen. Personen,
die bereits Mitglied einer Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs
(Bundesverband) sind, können mit ihrer Zustimmung auch ohne Aufnahmeantrag
aufgenommen werden.
2. Als Beitrittsmonat gilt der
Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum
beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag
ist jeweils im Beitrittsmonat fällig.
3. Jedes Mitglied kann seine
Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines
Beitragszeitraums schriftlich kündigen. Bei natürlichen Personen endet die
Mitgliedschaft mit dem Tod, bei Vereinigungen mit deren Auflösung.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen
sind. Die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Landesvorstands bei grobem Verstoß gegen die
Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen ausgeschlossen werden,
wenn die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt wurden. Der Beschluß ist mit Begründung dem Mitglied per Einschreiben
bekanntzumachen.
6. Das ausgeschlossene Mitglied kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch
einlegen, über den die Landesversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung
ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Das gleiche Recht steht dem
Antragsteller zu, dessen Aufnahme abgelehnt wurde.
7. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei
Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden
Beitragszeitraum erlischt nicht.
§ 6 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1. Alle persönlichen Mitglieder, die
das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in einer
Mitgliederversammlung des Vereins, soweit nicht diese Satzung oder die Satzung einer rechtlich
selbständigen Gliederung das Delegiertenprinzip vorsehen. Sie haben das
aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das
passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres
Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
2. Korporative Mitglieder, die einer
Gliederung des Vereins zugeordnet sind, haben Anspruch auf je eine Stimme in
deren Mitgliederversammlung. Sie haben nur das aktive Wahlrecht.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag entsprechend den
Bestimmungen des ADFC (Bundesverband) e. V. zu bezahlen.
§ 7 Organe
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlungen der
Kreisverbände
b) die Vorstände der Kreisverbände
c) die Landesversammlung und
d) der Landesvorstand.
2. Dem Landesverband obliegen alle
Angelegenheiten von übergreifender Bedeutung (insbesondere Koordination des
Informationswesens, Grundsatzentscheidungen und Kontakte mit landesweiten
Institutionen sowie die Verbindung zu anderen Landesverbänden und zum Bundesverband).
Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der ADFC Bayern weitere
Geschäftsstellen außerhalb des Vereinssitzes. Er hat bei seinen
Entscheidungen die Interessen der Gliederungen angemessen zu berücksichtigen.
§ 8 Gliederungen
1. Die Mitglieder des Vereins bilden
mit Zustimmung des Landesvorstandes Kreisverbände, Orts- und
Stadtteilgruppen. Diese nehmen die satzungsgemäßen Aufgaben des ADFC auf der
Kreisebene und der kommunalen Ebene wahr. Sie handeln dabei
eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Landesversammlung. Sie haben die Interessen der anderen Gliederungen angemessen
zu berücksichtigen. Das Gebiet eines Kreisverbandes soll in der Regel mit dem
einer kreisfreien Stadt oder eines Landeskreises oder benachbarten
Gebietskörperschaften übereinstimmen.
2. Die Kreisverbände gründen sich als
selbständige in das Vereinsregister eingetragene oder als rechtlich
unselbständige Gliederungen des Landesverbandes. Sie führen den Namen „Allgemeiner
Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband [Gebietsangabe]“ mit oder ohne den
Zusatz „e. V.“. Der Beschluss zur Eintragung ins Vereinsregister
wird dem Landesverband mitgeteilt.
3. Stadtteil- und Ortsgruppen
innerhalb eines Kreisverbandsgebiets sind dessen unselbständige
Untergliederungen. Stadtteil- und Ortsgruppen außerhalb eines Kreisverbandsgebiets
sind unselbständige Untergliederungen des Landesverbandes; ihre
Finanzausstattung wird in Absprache mit dem Landesvorstand geregelt.
4. Bei der Gründung
a) eines Kreisverbandes wählen die
anwesenden Mitglieder einen Vorstand. Sie regeln, was im Einzelnen der
Kreismitgliederversammlung vorbehalten bleibt beziehungsweise der Vorstand
entscheidet. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern und kann
auch als Team von gleichberechtigten gebildet werden, die ihre interne
Aufgabenverteilung selbst vereinbaren.
b) einer Stadtteil- oder Ortsgruppe
vereinbaren die anwesenden Mitglieder, wer die Sprecherfunktion übernimmt.
Zu den Zusammenkünften nach a) und b)
muss zwei Wochen vorher eingeladen worden sein.
5. Bei den Kreisverbänden und
Stadtteil- oder Ortsgruppen können Jugendgruppen gebildet werden, denen
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 27 Jahren angehören und die ihre
Aktivitäten eigenverantwortlich gestalten.
6. Falls die Satzung oder Vereinbarung
der Gliederung keine eigene Regelung für einen eingetretenen, nicht im
Konsens der Mitglieder regelbaren Sachverhalt enthält, gelten die
Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.
§ 8 Landesversammlung
1. Die Landesversammlung ist das
höchste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Verbandsangelegenheiten
und über Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben
sind:
a) Die Kenntnisnahme des Geschäfts-
und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
sowie die Entlastung des Vorstands,
b) die Beschlussfassung über den
Haushalt oder den Rahmen sowie die Eckdaten für einen Doppelhaushalt und den
Zuweisungsschlüssel für die Beitragsanteile,
c) die geheime Wahl des Vorstands, die
Wahl der Rechnungsprüfer/innen und der Delegierten zu Bundeshauptversammlungen.
2. Die Landesversammlung besteht aus
den Delegierten der Kreisverbände und den Mitgliedern des Landesvorstands.
Die Gesamtzahl der Delegierten entspricht der doppelten Zahl der Kreisververbände. Jeder Kreisverband entsendet eine/n Delegierte/n.
Die weiteren Delegierten werden von den Kreisverbänden entsandt, denen dies
nach ihrem Anteil an der Mitgliederzahl (berechnet nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren) zusteht. Stichtag für die
Bestimmung des Mitgliederanteils ist der Monatserste
vor der Einladung zur Landesversammlung.
3. Die Landesversammlung wird
mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
einberufen. Über den Zeitpunkt ihrer jeweils nächsten Versammlung befindet
sie selbst. Außerordentliche Landesversammlungen finden statt auf Beschluß des Landesvorstandes oder auf schriftlichen,
Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10 % der Delegierten. Für
außerordentliche Landesversammlungen gilt eine Einberufungsfrist von drei Wochen.
Diese beginnt stets mit der Aufgabe der Einberufung zur Post.
4. Antragsberechtigt zur
Landesversammlung sind alle ihre Mitglieder sowie die Kreisverbände. Die
Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei außerordentlichen Landesversammlungen
zehn Tage. Die fristgerecht eingebrachten Anträge sind den Delegierten
umgehend zur Kenntnis zu bringen. Verspätete Anträge bedürfen der Zulassung
der Landesversammlung.
5. Die Landesversammlung wählt aus
ihrer Mitte ein Tagungspräsidium, dem keine Mitglieder des Landesvorstandes
angehören sollen. Sie ist beschlußfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Bei satzungsändernden
Beschlüssen ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
6. Jedes Mitglied der
Landesversammlung hat eine Stimme. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht
schriftlich auf ein anderes Mitglied der Landesversammlung übertragen; ein
Mitglied darf höchstens zwei Stimmen abgeben.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten oder
Kandidatinnen, die das beste und das zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine
Stichwahl statt. Erreichen bei einer Listenwahl weniger Kandidatinnen und
Kandidaten, als Listenplätze zu vergeben sind, eine ausreichende Mehrheit, sind die mit den nächsthöchsten
Stimmen gewählt; die Nachfolgenden erforderlichenfalls als Ersatzdelegierte.
Falls für das letzte zu vergebende Mandat zwei oder mehr Bewerber/innen diesselbe Stimmenzahl erreichen, entscheidet das Los.
8. Wahlen zum Landesvorstand werden
geheim durchgeführt, im übrigen bestimmt die Form
der Beschlußfassung das Präsidium. Die Beschlußfassung muß schriftlich
erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
9. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Landesversammlung werden
protokolliert und von einem Mitglied des Präsidiums und einem des Vorstands
unterzeichnet.
§ 9 Landesvorstand
1. Dem Landesvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung
der Beschlüsse der Landesversammlung.
2. Er besteht aus
a) dem oder der Landesvorsitzenden
b) bis zu neun stellvertretenden
Vorsitzenden
3. Die Mitglieder des Landesvorstandes
werden von der Landesversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist. Vorzeitige
Abwahl durch ein konstruktives Mißtrauensvotum ist
in jeder Landesversammlung möglich.
4. Die Mitglieder des Landesvorstands
vertreten den Verein jeweils einzeln.
5. Der Landesvorstand kann für die
Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten übertragen.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt
durch die Landesversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll,
müssen mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sein. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 75 % der
Anwesenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens zwei Monate später in
einer neuen Landesversammlung mit einer Mehrheit von 75 % ihrer anwesenden
Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in
der Einladung besonders hinzuweisen.
2. Nach beschlossener Auflösung bleibt
der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller
Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger
übertragen ist.
3. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins zunächst an den ADFC (Bundesverband) e. V., ansonsten an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Über den
Vermögensnachfolger beschließt die Landesversammlung in Abstimmung mit dem
zuständigen Finanzamt
Stand: 4/2008
Geschäftsordnungen und Satzung des Bundesverbandes auf den Seiten des Landesverbandes
Bayern und des Bundesverbandes