ADFC Bayreuth - Der Verein - Satzung

 Die Vereinssatzung



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Da der ADFC-Kreisverband Bayreuth kein eigenständiger e.V. ist - sondern eben ein Kreisverband des ADFC-Landesverbandes Bayern (vgl. § 8) - gilt für ihn die Satzung des Landesverbandes Bayern.

 

Satzung des ADFC-Landesverbandes Bayern 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Organe

§ 8 Gliederungen

§ 9 Landesversammlung

§ 10 Landesvorstand

§ 11 Auflösung

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 1. Der Verein ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e. V.

2. Er führt den Namen "Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, Landesverband Bayern e. V.“ (ADFC Bayern). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Sein Sitz ist München.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral

a) im Interesse der Allgemeinheit die Belange nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen, insbesondere den Fahrradverkehr, zu fördern und damit dem Umweltschutz, der Verkehrsunfallverhütung, der Kriminalprävention, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Jugendpflege sowie der Verbraucherberatung zu dienen,

b) seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.

2. Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a) Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgern, Mandatsträgerinnen, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs.

b) Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des nichtmotorisierten Verkehrs.

c) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die dieselbe Zielsetzung haben.

d) Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, Seminaren und Tagungen, die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen.

e) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.

f) Information und Schulung der Mitglieder des Vereins, die Unterstützung seiner Gliederungen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben.

g) Erstellung von Werbe- und Informationsmaterial

h) Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit den Gliederungen eine flächendeckende Organisationsstruktur des ADFC in Bayern herbeiführen

i) Förderung des Radfahrens als Volks- und Breitensport durch Veranstaltung von Radtouren und anderen radsportlichen Veranstaltungen.

j) Förderung der Völkerverständigung, insbesondere durch grenzüberschreitende Radtouren.

k) Durchführung von Maßnahmen zur Prävention von Fahrraddiebstählen. Hierbei dient insbesondere die Fahrradcodierung in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Aufklärung und Vorbeugung von Fahrraddiebstählen.

l) Durchführung von verkehrspädagogischen Maßnahmen und Projekten, insbesondere in Zusammenarbeit mit Schulen und Kindergärten, sowie Bildung von Jugendgruppen. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. 

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.

2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

3. Korporative Mitglieder können solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.

5. Die Mitglieder des ADFC Bayern sind Mitglieder im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e. V.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beim Verein oder einer seiner rechtlich selbständigen Gliederungen erworben. Sie beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags, wenn nicht der Vorstand des Vereins oder der Vorstand der Gliederung innerhalb eines Monats die Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrags mit Begründung ist schriftlich mitzuteilen. Personen, die bereits Mitglied einer Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) sind, können mit ihrer Zustimmung auch ohne Aufnahmeantrag aufgenommen werden.

2. Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig.

3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Beitragszeitraums schriftlich kündigen. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei Vereinigungen mit deren Auflösung.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Landesvorstands bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen ausgeschlossen werden, wenn die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt wurden. Der Beschluß ist mit Begründung dem Mitglied per Einschreiben bekanntzumachen.

6. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Landesversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Das gleiche Recht steht dem Antragsteller zu, dessen Aufnahme abgelehnt wurde.

7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in einer Mitgliederversammlung des Vereins, soweit nicht diese  Satzung oder die Satzung einer rechtlich selbständigen Gliederung das Delegiertenprinzip vorsehen. Sie haben das aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.

2. Korporative Mitglieder, die einer Gliederung des Vereins zugeordnet sind, haben Anspruch auf je eine Stimme in deren Mitgliederversammlung. Sie haben nur das aktive Wahlrecht.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag entsprechend den Bestimmungen des ADFC (Bundesverband) e. V. zu bezahlen.

 

§ 7 Organe

 1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlungen der Kreisverbände

b) die Vorstände der Kreisverbände

c) die Landesversammlung und

d) der Landesvorstand.

2. Dem Landesverband obliegen alle Angelegenheiten von übergreifender Bedeutung (insbesondere Koordination des Informationswesens, Grundsatzentscheidungen und Kontakte mit landesweiten Institutionen sowie die Verbindung zu anderen Landesverbänden und zum Bundesverband). Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der ADFC Bayern weitere Geschäftsstellen außerhalb des Vereinssitzes. Er hat bei seinen Entscheidungen die Interessen der Gliederungen angemessen zu berücksichtigen. 

 

§ 8 Gliederungen

1. Die Mitglieder des Vereins bilden mit Zustimmung des Landesvorstandes Kreisverbände, Orts- und Stadtteilgruppen. Diese nehmen die satzungsgemäßen Aufgaben des ADFC auf der Kreisebene und der kommunalen Ebene wahr. Sie handeln dabei eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesversammlung. Sie haben die Interessen der anderen Gliederungen angemessen zu berücksichtigen. Das Gebiet eines Kreisverbandes soll in der Regel mit dem einer kreisfreien Stadt oder eines Landeskreises oder benachbarten Gebietskörperschaften übereinstimmen.

2. Die Kreisverbände gründen sich als selbständige in das Vereinsregister eingetragene oder als rechtlich unselbständige Gliederungen des Landesverbandes. Sie führen den Namen „Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband [Gebietsangabe]“ mit oder ohne den Zusatz „e. V.“. Der Beschluss zur Eintragung ins Vereinsregister wird dem Landesverband mitgeteilt.

3. Stadtteil- und Ortsgruppen innerhalb eines Kreisverbandsgebiets sind dessen unselbständige Untergliederungen. Stadtteil- und Ortsgruppen außerhalb eines Kreisverbandsgebiets sind unselbständige Untergliederungen des Landesverbandes; ihre Finanzausstattung wird in Absprache mit dem Landesvorstand geregelt.

4. Bei der Gründung

a) eines Kreisverbandes wählen die anwesenden Mitglieder einen Vorstand. Sie regeln, was im Einzelnen der Kreismitgliederversammlung vorbehalten bleibt beziehungsweise der Vorstand entscheidet. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern und kann auch als Team von gleichberechtigten gebildet werden, die ihre interne Aufgabenverteilung selbst vereinbaren.

b) einer Stadtteil- oder Ortsgruppe vereinbaren die anwesenden Mitglieder, wer die Sprecherfunktion übernimmt.

Zu den Zusammenkünften nach a) und b) muss zwei Wochen vorher eingeladen worden sein.

5. Bei den Kreisverbänden und Stadtteil- oder Ortsgruppen können Jugendgruppen gebildet werden, denen Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 27 Jahren angehören und die ihre Aktivitäten eigenverantwortlich gestalten.

6. Falls die Satzung oder Vereinbarung der Gliederung keine eigene Regelung für einen eingetretenen, nicht im Konsens der Mitglieder regelbaren Sachverhalt enthält, gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.

 

§ 8 Landesversammlung

 1. Die Landesversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Verbandsangelegenheiten und über Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind:

a) Die Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Rechnungsprüfer/innen sowie die Entlastung des Vorstands,

b) die Beschlussfassung über den Haushalt oder den Rahmen sowie die Eckdaten für einen Doppelhaushalt und den Zuweisungsschlüssel für die Beitragsanteile,

c) die geheime Wahl des Vorstands, die Wahl der Rechnungsprüfer/innen und der Delegierten zu Bundeshauptversammlungen.

2. Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten der Kreisverbände und den Mitgliedern des Landesvorstands. Die Gesamtzahl der Delegierten entspricht der doppelten Zahl der Kreisververbände. Jeder Kreisverband entsendet eine/n Delegierte/n. Die weiteren Delegierten werden von den Kreisverbänden entsandt, denen dies nach ihrem Anteil an der Mitgliederzahl (berechnet nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren) zusteht. Stichtag für die Bestimmung des Mitgliederanteils ist der Monatserste vor der Einladung zur Landesversammlung. 

3. Die Landesversammlung wird mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einberufen. Über den Zeitpunkt ihrer jeweils nächsten Versammlung befindet sie selbst. Außerordentliche Landesversammlungen finden statt auf Beschluß des Landesvorstandes oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10 % der Delegierten. Für außerordentliche Landesversammlungen gilt eine Einberufungsfrist von drei Wochen. Diese beginnt stets mit der Aufgabe der Einberufung zur Post.

4. Antragsberechtigt zur Landesversammlung sind alle ihre Mitglieder sowie die Kreisverbände. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei außerordentlichen Landesversammlungen zehn Tage. Die fristgerecht eingebrachten Anträge sind den Delegierten umgehend zur Kenntnis zu bringen. Verspätete Anträge bedürfen der Zulassung der Landesversammlung.

5. Die Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte ein Tagungspräsidium, dem keine Mitglieder des Landesvorstandes angehören sollen. Sie ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

6. Jedes Mitglied der Landesversammlung hat eine Stimme. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied der Landesversammlung übertragen; ein Mitglied darf höchstens zwei Stimmen abgeben.

7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten oder Kandidatinnen, die das beste und das zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Erreichen bei einer Listenwahl weniger Kandidatinnen und Kandidaten, als Listenplätze zu vergeben sind, eine ausreichende Mehrheit,  sind die mit den nächsthöchsten Stimmen gewählt; die Nachfolgenden erforderlichenfalls als Ersatzdelegierte. Falls für das letzte zu vergebende Mandat zwei oder mehr Bewerber/innen diesselbe Stimmenzahl erreichen, entscheidet das Los.

8. Wahlen zum Landesvorstand werden geheim durchgeführt, im übrigen bestimmt die Form der Beschlußfassung das Präsidium. Die Beschlußfassung muß schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

9. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Landesversammlung werden protokolliert und von einem Mitglied des Präsidiums und einem des Vorstands unterzeichnet.

 

§ 9 Landesvorstand

1. Dem Landesvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Landesversammlung.

2. Er besteht aus

a) dem oder der Landesvorsitzenden

b) bis zu neun stellvertretenden Vorsitzenden

3. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Mißtrauensvotum ist in jeder Landesversammlung möglich.

4. Die Mitglieder des Landesvorstands vertreten den Verein jeweils einzeln.

5. Der Landesvorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten übertragen.

 

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Landesversammlung. In der Sitzung,  die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sein. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 75 % der Anwesenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt,  so kann frühestens zwei Monate später in einer neuen Landesversammlung mit einer Mehrheit von 75 % ihrer anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.  

2. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.  

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zunächst an den ADFC (Bundesverband) e. V., ansonsten an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Über den Vermögensnachfolger beschließt die Landesversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt

 

 


Stand: 4/2008



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